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Vorsorge – PENSIONSKASSE

Die Schweizerische Gesellschaft Bildender Künstlerinnen, SGBK Schweiz, hat sich 2010 der Pensionskasse Musik und Bildung, angeschlossen, massgeschneidert für alle, die sich beruflich mit Musik, Bewegung, Bildung und Kunst befassen.
Als Künstlerin sind Sie daran interessiert, dass Sie im Vorsorgefall nebst den Leistungen der staatlichen Ersten Säule auf ausreichende Leistungen der beruflichen Vorsorge der Zweiten Säule zurückgreifen können. Dank unseres Vorsorgeangebotes kommen Sie diesem Ziel ein Stück näher.

Vorsorge für Teilzeit- oder Mehrfachbeschäftigte (MV)

Insbesondere allgegenwärtig ist das Thema Mehrfach- oder Teilzeitbeschäftigung mit kleinen Pensen ist im Kreis der angeschlossenen Verbände (darunter die SGBK). Gemäss den Grundbestimmungen des BVG (Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge) sind Einkommen unterhalb der Eintrittsschwelle nicht versichert. Die Vorsorgelösung der Pensionskasse Musik und Bildung ist auf diese Problematik zugeschnitten, indem der gesamte AHV-Jahreslohn ohne Koordinationsabzug versichert wird, also auch Einkommen aus kleinen Pensen von teilzeit- oder mehrfach beschäftigten Künstlerinnen. Die Pensionskasse Musik und Bildung bietet hierfür den Vorsorgeplan MV an.

Über die Details informiert Sie der Leitfaden MV unter www.musikundbildung.ch. 

Die Pensionskasse Musik und Bildung bietet Mehrfachbeschäftigten, welche Mitglied eines ihr angeschlossenen Verbandes sind, entsprechende massgeschneiderte Vorsorgepläne an. Versichert werden kann jede Person mit einem oder mehreren Anstellungsverhältnissen und einem jährlichen Gesamteinkommen über der BVG-Eintrittsschwelle (2021: ab 21 510 Fr.). Liegt das Gesamteinkommen unterhalb dieser Eintrittsschwelle, kann mit Einverständnis des Arbeitgebers auch eine rein freiwillige Versicherung erfolgen.

Vorsorge für Selbstständigerwerbende (SE)

Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit unterliegt nicht der obligatorischen beruflichen Vorsorge. Die Pensionskasse steht den Mitgliedern der SGBK zur Verfügung, und zwar als Vorsorgeeinrichtung des Berufes im Sinne von Art. 44 BVG (freiwillige berufliche Vorsorge) zur Versicherung von Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Dieses kann im Vorsorgeplan SE versichert werden. Das in diesem Vorsorgeplan angesparte Altersguthaben versteht sich als überobligatorisch.

Über Details informiert Sie der Leitfaden SE unter www.musikundbildung.ch.